Redebeitrag Dr. Hagen Schink der Grünen Fraktion im Rat der Stadt Gifhorn am 29.09.2025

Ich zitiere § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz aus dem Baugesetzbuch:
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Mit dem vorliegenden Antrag soll nun in Bezug auf die Maßnahme 1.8 des Maßnahmenkatalogs des ISEK die
Bauleitplanung und die Umsetzung in Bebauungspläne initiiert werden. Die Frage, ob denn alle Möglichkeiten zur Innenentwicklung ausgeschöpft wurden, wird im Antrag leider nicht beantwortet. Dabei wurde mit der vorhergehenden Maßnahme 1.7 Modellprojekt „Weiterentwicklung Gewerbegebiet zu einem multifunktionalen Gebiet“ die Innenentwicklung entsprechend höher priorisiert.
Dort heißt es zum Beispiel:
Gifhorn verfügt über große Gewerbe ächen im städtischen Bereich. Es besteht Bedarf, die
Gewerbe ächen westlich der Braunschweiger Straße (Gewerbe- und Industriegebiete) neu zu ordnen
und weiterzuentwickeln.
Und weiter:
Durch eine Änderung der Gewerbestrukturen kann die Chance ergri en werden, bestehende
Produktionsstätten weiterhin zu nutzen, aber an neue Gewerbecluster anzupassen, um die Ansiedlung neuer Unternehmensbranchen zu fördern. In Koordination mit anderen Gewerbegebieten der Stadt sollte für jedes Gewerbegebiet eine eigene Marke oder ein eigenes Pro l entwickelt werden, um die individuellen Standort- und Nutzungsqualitäten zu stärken. Es empfehlt sich, ein Nutzungskonzept zu erstellen, das Standortbereiche für verschiedene Arten von Unternehmen sowie infrastrukturelle und städtebauliche Aspekte berücksichtigt.
Daher lautet mein Vorschlag: Lassen Sie uns zunächst, wie im ISEK geplant, bestimmen, für welche
Gewerbearten zwar Bedarfe bestehen, die aber nicht auf den bestehenden Flächen gedeckt werden können.
Ist diese Arbeit getan, können wir die Notwendigkeit für Neuversiegelungen besser bewerten.
Denn gerade weil auf es sich bei „Westerfeld Nord“ um qualitativ hochwertige landwirtschaftliche Flächen
handelt, ist besondere Rücksicht geboten.
Denn wie heißt es auch im zuvor zitierten Paragraphen des Baugesetzbuchs:
Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brach ächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Diese Begründung sollte Bestandteil einer fach- und sachgerechten Entscheidungsgrundlage sein.
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