Sehr geehrter Herr Bürgermeister Birth, sehr geehrter Herr Ratsvorsitzender Beckmann,
hiermit beantrage ich für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Antrag als Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung des Verwaltungsausschusses und des Rates zu setzen:
Antrag:
Der Aufsichtsratsvorsitzende der Stadthallen GmbH, Herr Birth unterrichtet den Rat über den aktuellen wirtschaftlichen Stand und die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Stadthalle. Insbesondere sind folgende Fragen zu beantworten:
Seit wann ist der Aufsichtsrat über die erhöhten Verluste in der Stadthalle informiert?
Wann wurde die letzte Gesellschafterversammlung einberufen und ist diese über den aktuellen Stand informiert?
Hatte der Aufsichtsrat einen monatlichen Wirtschafts- und Liquiditätsplan vorliegen?
Wie wurde von Seiten der Geschäftsführerin Frau Ruck und vom Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Birth der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung entgegengewirkt?
Wie ist der Fahrplan für die nächsten Jahre, um mit dem Betriebskostenzuschuss der Stadt, der vom Rat auf 500.000 € festgeschrieben wurde, auszukommen?
Verfügt die Stadthallen GmbH derzeitig über eine ausreichende Liquidität?
Wie sieht der Wirtschaftsplan zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus?
Liegt ein Wirtschaftsplan vor, der gewährleistet, das die Stadthallen GmbH mit dem Betriebskostendefizit von 500.000 € auskommt?
Wenn nicht, muss dann der Verlustausgleich und somit die Zahlungen aller Steuerzahler erhöht werden?
Begründung:
Das aktuelle Haushaltsdefizit der Stadthallen GmbH ist nach Ansicht der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor einem Beschluss, den Verlustausgleich von 41.000 € im Haushalt 2008 einzustellen und eine überplanmäßigen Ausgabe für das Jahr 2007 von 13.700 € bereit zu stellen, genauestens vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu erläutern.
Der § 111 NGO „Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen“, besagt in Absatz 4: Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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