Änderung der Schülerbeförderungssatzung

Beschlussvorschlag 
zur Behandlung im Schulausschuss am 13.11.2017 und in den unmittelbar nachfolgenden Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages

Sehr geehrter Herr Landrat,
die Fraktion BÜNDNIS 90 – DIE GRÜNEN beantragt, die am 26.04.2017 im Kreistag beschlossene Schülerbeförderungssatzung auf der Sitzung des Schulausschusses am 13.11.2017 und den unmittelbar folgenden Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages zu erörtern.

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen die folgenden Veränderungen der Schülerbeförderungssatzung:

 

In § 2 (5) entfällt im 1. Absatz der letzte Satz:

Eine integrative Beschulung entspricht nicht den Kriterien dieser Satzung.

Begründung:
Die Verwaltung hat in der Ergänzung zum Protokoll der Sitzung des Schulausschusses vom 23.03.2017 zwar mit Hinweis auf eine Kommentierung zwar mit Recht ausgeführt, dass für Ausnahmen beim Anspruch ein enger Maßstab angelegt werden muss, damit kann aber nicht abgeleitet werden, dass für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf nicht Ausnahmen gemacht werden. Aus Sicht der Fraktion muss der Rahmen gesetzt werden, dass auch in besonderen Fällen Ausnahmen möglich sein, sodass für diese Schülerinnen und Schüler angemessene Beförderungsbedingungen zu Schulen außerhalb des Landkreises geschaffen werden können.

 

In § 4 (1b) entfällt der Zusatz:

mit Ausnahme der IGSen

 

In § 4 (2) entfällt der letzte Spiegelstrich:

Integrierte Gesamtschulen

Die Verwaltung wird gebeten, in einer Aufstellung die Kreistagsmitglieder über die Anzahl der voraussichtlich betroffenen Schülerinnen und Schüler zu informieren und die entsprechenden Kosten zu kommunizieren.
Begründung:
Der Herr Schulausschussvorsitzende hat in der Sitzung des Kreistages am 26.04.2017 geäußert, „dass die Verbesserung der Bedingungen der Schülerinnen und Schüler der IGS gesondert behandelt und ein entsprechender Antrag gestellt werden müsse.“ (vlg. Protokollauszug). Offenbar war ihm nicht mehr erinnerlich, dass dieser Antrag bereits im
Schulausschuss am 23.03.2017 gestellt wurde. Der guten Ordnung halber wird jedoch dieser Antrag erneut zur Behandlung im Schulausschuss gestellt, sodass die Beratungsfolge abgesichert wird.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN ist weiterhin der Auffassung, dass durch diese Festlegung in der Satzung bewusst Schülerinnen und Schüler einer Regelschulform benachteiligt werden und ihnen pro Tag eine Fahrtzeit von zusätzlich maximal  60 Minuten zugemutet wird.
Hinzu kommt, dass nach der Errichtung von drei Gesamtschulen im Kreisgebiet mit festgelegten Schuleinzugsbereichen die Anzahl der Betroffenen nur noch klein sein kann.

 

§ 4 (5) entfällt komplett:
Bei Unterrichtsausfällen wie beispielsweise Hitzefrei, verkürzter Unterricht vor Ferienbeginn und an Zeugnistagen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes. Dies gilt entsprechend für Beförderungen im Rahmen einer vom Landkreis bereitgestellten Beförderungsleistung. Die zusätzlich entstehenden Wartezeiten an Unterrichts- und Zeugnistagen sind keine Wartezeiten im Sinne von Abs. 3.

Begründung:
Durch die Festlegung in der Satzung wird jegliche interne Verhandlungsmöglichkeit mit den Busunternehmen untergraben. Es gibt in einzelnen Fällen durchaus Möglichkeiten für die Busunternehmen, flexibel auf die
beschriebenen Tatbestände zu reagieren (beispielsweise durch den Wegfall von Verstärkerfahrten zusätzlich zum ausgewiesenen Fahrplan). Diese Möglichkeiten, die keine zusätzlichen Kosten entstehen lassen, werden durch Formulierung in der Satzung, die keine Spielräume mehr lässt, unterbunden. Aus Sicht der Fraktion ist es auch fraglich, ob die Schülerbeförderungssatzung in diesem Fall einer rechtlichen Überprüfung standhält. Die gültige Ferienordnung
für niedersächsischen Schulen macht hier eine klare Aussage:
Am letzten Tag vor den Ferien innerhalb eines Schuljahres schließt der Unterricht nach der letzten stundenplanmäßigen Unterrichtsstunde. Am letzten Schultag vor den Sommerferien ist Unterrichtsschluss nach der 3. Unterrichtsstunde; für die allgemein bildenden Schulen gilt dies auch am Tage der Aushändigung der Halbjahreszeugnisse. Die Schülerbeförderung muss gewährleistet sein.
Die Festlegung in der Schülerbeförderungssatzung greift unzulässiger Weise in die Lehrerarbeitszeit ein, weil sie von den Lehrerinnen und Lehrern zusätzliche Aufsichtszeiten verlangt. Außerdem verursacht sie zusätzliche Holfahrten von Eltern, was teilweise zu chaotischen Bedingungen vor den Schulen führt.